Sich selbstständig zu machen

29.06.2016

Sich selbstständig zu machen

ist eine Entscheidung, mit weitreichenden Folgen, die jeder für sich abwägen muss. Etwas anderes ist es allerdings, wenn sich jemand aufgrund von Arbeitslosigkeit oder weil man vom Arbeitgeber „gezwungen“ wird,  für Selbstständigkeit entscheidet. Auch dann kann Selbstständigkeit eine Chance sein, aber sie beinhaltet Risiken und in vielen Fällen kann man von dem Einkommen mehr schlecht als recht leben. Dann kann Selbstständigkeit auch prekär sein, weil die Risiken die Chancen deutlich überwiegen. Diese erzwungene Selbstständigkeit nimmt deutlich zu. Deswegen haben wir diesem Thema hier unter dem Oberbegriff „Ungesicherte Beschäftigung“ ein eigenes Kapitel gewidmet, das Ihnen Hilfen und Hinweise zur Orientierung geben sollen.  

Soll ich mich selbstständig machen?

Viele Arbeitgeber versuchen Risiken auf die Beschäftigten zu verlagern. Ein beliebtes Mittel ist, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzufordern, sich selbstständig zu machen. Dann werde man mit Aufträgen versorgt. Modellrechnungen, die die Arbeitgeber vielfach präsentieren, zeigen schöne Zahlen und ein gesichertes Einkommen. Doch Vorsicht: Wer selbstständig ist, trägt alle Risiken allein. Den Schutz durch Arbeitsrecht und Sozialversicherung gibt es nicht mehr bzw. nur dann, wenn der Selbstständige selbst zahlt. Der Auftraggeber kann jederzeit die Vergabe von Aufträgen beenden und dann ist auch das scheinbar sichere Einkommen nicht mehr vorhanden.

Deshalb der Rat, den Schritt in die Selbstständigkeit gut zu überlegen. Lassen Sie sich beraten auch über Ihre Rechte gegenüber dem Auftraggeber. Selbstständigkeit setzt auch voraus, dass Sie selbst handeln können. Selbstständigkeit, die nur eine Scheinselbstständigkeit ist, sollten Sie nicht akzeptieren.

Bin ich selbstständig oder vielleicht "scheinselbstständig"?

Die Entscheidung, ob ich meine Arbeit als Selbstständiger machen kann oder ob für mich doch die Arbeitnehmer-Schutzrechte gelten, hat man aus gutem Grund nicht den Selbstständigen und ihren Auftraggebern überlassen. Aber die Kriterien sind  im Gesetz sehr vage definiert und wurden von der Rechtsprechung immer detaillierter ausformuliert.

Danach gilt als Arbeitnehmer, wer sich in einem Dienstvertrag (Arbeitsvertrag) persönlich zu einer bestimmten Arbeitsleistung verpflichtet hat, sich dabei dem Weisungsrecht des Auftraggebers unterordnen muss -  vor allem was die Arbeitszeit und die Art der Tätigkeit angeht - und  in die betriebliche Organisation des Auftraggebers eingebunden ist.

Im Abgrenzung davon gilt mit Sicherheit als selbstständig, wer sich in einem Werkvertrag verpflichtet, ein bestimmtes Werk (Arbeitsergebnis) zu liefern, das er auch durch Dritte anfertigen lassen kann, dabei selbst bestimmen kann, welche Aufträge er annimmt und wann, wo und wie er arbeitet sowie mit eigener Ausstattung in eigenen Räumen arbeitet. Dies kann nur eine grobe Orientierung sein. Deutlich ist, dass es zwischen diesen beiden Polen noch einen großen Spielraum gibt. Mit ihm befasst sich eine Unzahl von Urteilen der obersten Bundesgerichte.

Kann es Probleme mit der Sozialversicherung geben?

Die Sozialversicherung unterscheidet zwischen Beschäftigung (= nichtselbstständige Arbeit) und selbstständiger Tätigkeit. Anhaltspunkte für eine nichtselbstständige Arbeit liefern nach dem hier maßgeblichen Sozialgesetzbuch IV, § 7 vor allem zwei Fragen:

  • Ist der Auftragnehmer in seiner Tätigkeit an Weisungen gebunden? Dabei geht es im Wesentlichen darum, ob der Auftraggeber die Art der Arbeit, den Arbeitsort und vor allem die Arbeitszeit vorschreiben kann.
  • Ist die Auftragnehmerin in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden?

Ist die Antwort zwei Mal "ja",  sind Sie vermutlich scheinselbstständig. Es besteht für Sie und Ihren Arbeitgeber das Risiko, die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen zu müssen. Dringen Sie deswegen auf eine eindeutige Klärung, eventuell unter Hinzuziehung der Rentenversicherung. 

Was ist mit der sozialen Sicherung für Selbstständige?

Für abhängig Beschäftigte besteht in den Zweigen der Sozialversicherung in der Regel eine Zwangsmitgliedschaft. Das heißt, alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die über 400Euro verdienen, sind  kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversichert. Über den Arbeitgeber besteht noch der Schutz in der Unfallversicherung.

Beschäftigte müssen die Beiträge nur zur Hälfte aufbringen. Die andere Hälfte trägt der Arbeitgeber. Das ist  bei Selbstständigen anders. Für sie bestehen in der sozialen Sicherung  besondere Regeln.

Gibt es besondere Reglungen für Selbstständige in der sozialen Sicherung?

Ja, in allen Zweigen gibt es besondere Regelungen, die auch Selbstständigen die Möglichkeit der Versicherung einräumen. Früher ging man davon aus, dass ein Selbständiger sich allein um seine Sicherung kümmern kann, weil er in der Regel auch über ein ausreichendes Einkommen verfügt. Arbeitslosenversicherung wurde als nicht notwendig angesehen. Heute gilt dies nicht mehr so uneingeschränkt, weil es viele Mischformen von Arbeit gibt. Viele wechseln häufig zwischen abhängiger und selbstständiger Tätigkeit, immer öfter kommt es vor, dass Menschen von einem Job nicht leben können und deswegen noch einen Zweitjob annehmen, so dass auch beide Formen gleichzeitig möglich sind. Die Frage der Sozialen Sicherung ist deswegen von zentraler Bedeutung.

Wie kann ich mich krankenversichern?

Die Krankenversicherung ist nach unserer Auffassung ein absolutes "Muss". Der Gesetzgeber hat zum 1. April 07 die Bedingungen für Selbstständige verbessert. 

Gesetzliche oder private Krankenversicherung?

Die gesetzlichen Kassen arbeiten nach dem Solidarprinzip. Sie nehmen jeden auf, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt; Risiko- oder Alterszuschläge gibt es nicht. Die Beiträge sind nach Einkommen gestaffelt; Familienmitglieder ohne eigenes Einkommen sind kostenfrei mitversichert. Trotz unterschiedlicher Beiträge haben alle Mitglieder Anspruch auf die gleichen Leistungen; lediglich das Krankengeld hängt in seiner Höhe vom Beitrag ab.

Die privaten Krankenkassen kalkulieren dagegen allein nach individuellem Risiko. Eine kostenfreie Familienversicherung gibt es nicht, jedes Familienmitglied zahlt extra. Bestimmte Leiden oder Vorerkrankungen kosten häufig Risikozuschlag. Hier gelten individuelle Beiträge.

Als Berechnunggrundlage für die Beiträge nehmen die Krankenkassen für Selbstständige zunächst ein Einkommen von 4050 Euro an. Der Beitrag kann auf Antrag gesenkt werden. Doch auch dann geht die Kasse von einem "angenommenen Mindesteinkommen" von 1890 Euro bei hauptberuflich Selbstständigen. Das ist dann die Bemessungsgrundlage für den Beitragssatz.

Darunter wiederum existiert ein ermäßigter Beitrag von 1260 Euro, wenn der/die Versicherte - inklusive "Bedarfsgemeinschaft" - bedürftig ist. Damit die Krankenkasse die Bedürftigkeit anerkennt, müssen folgende Voraussetzungen für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vorliegen:

  • kein Einkommen von mehr als 1890 Euro im Monat (zuzüglich 484 € für jedes Kind);
  • keine steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen;
  • keine positiven oder negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;
  • kein Vermögen von mehr als 10 080 Euro.

Daraus errechnet sich ein Monatsbeitrag von rund 195 Euro (Stand 2009). Für die Einkommensermittlung wird das Vermögen und Einkommen des Mitglieds herangezogen, sowie das Vermögen derer, die mit ihm/ihr in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Die Künstlersozialkasse (KSK) zahlt ihren Mitgliedern einen Zuschuss zur Krankenversicherung.

Was beinhaltet und kostet die Pflegeversicherung?

Hier gelten die Bestimmungen und Bemessungsgrenzen der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Grundbeitrag beträgt 1,7 Prozent. Ab dem 1.Juli 2008 steigt der Beitrag auf 1,95 Prozent vom maßgeblichen Einkommen, was einem Mindestbeitrag von 6,94 Euro und einem Höchstbeitrag von 60,56 Euro im Monat entspricht. KSK Versicherte erhalten ebenfalls einen Zuschuss. Versicherte Kinder haben müssen zusätzlich 0,25 Prozent vom maßgeblichen Einkommen zahlen, also 1,02 - 8,91 Euro.

Was beinhaltet und kostet die Rentenversicherung?

Das Prinzip hieß ursprünglich: Selbstständige sorgen privat für das Alter vor; abhängig Beschäftigte sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Heute können Selbstständigen nahezu beliebige Kombinationen von gesetzlicher Rentenversicherung, staatlich geförderter Zusatzvorsorge ("Riester-Rente" oder "Rürup-Rente") und privater Altersvorsorge in Anspruch nehmen.

Eine gesetzliche Rentenversicherung ist allerdings für eine zunehmende Zahl von Selbstständigen Pflicht geworden.

Pflichtversichertin der gesetzlichen Rentenversicherung sind unter anderen:

  • freie Künstlerinnen und Publizisten über die Künstlersozialkasse,
  • eine Reihe von Berufen wie selbstständige Lehrkräfte, Trainerinnen und Dozenten, sofern sie keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigen,
  • "arbeitnehmerähnliche Selbstständige", die überwiegend nur für einen Auftraggeber tätig sind und keine eigenen Angestellten haben.

Selbstständige können auch freiwillig Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung werden. Bestimmte Termine oder Vorbedingungen gibt es dafür nicht; die freiwillige Versicherung kann auch jederzeit beendet werden.

Auch das Einkommen, das der Beitragsberechnung zu Grunde liegt, kann unabhängig vom tatsächlichen Einkommen beliebig zwischen dem Mindestbetrag von 400 Euro und den Beitragsbemessungsgrenzen von 5.250 Euro / 4.550 (Ost) Euro gewählt werden. Beim Beitragssatz von 19,9 Prozent beträgt der Mindestbeitragalso 79,60 Euro, der Höchstbeitrag 1.044,75 Euro / 905,45 (Ost) Euro. Diesen Beitrag, dessen Höhe sich auf die spätere Rentenhöhe auswirkt, müssen Selbstständige in voller Höhe selbst bezahlen.

Selbstständige, die nicht per Gesetz pflichtversichert sind, können (freiwillig) einen Antrag auf Pflichtversicherung stellen. In den meisten Fällen werden dadurch die Versicherungsbedingungen günstiger als bei der freiwilligen Versicherung: Für Neueinsteiger gibt es dort z.B. keine Erwerbsunfähigkeitsrente mehr; auch bei der Anrechnung von Schwangerschafts- und Mutterschutzzeiten sowie Zeiten von Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit und Rehabilitation gibt es Unterschiede. Welche Form im konkreten Einzelfall besser ist, sollte auf jeden Fall in einer individuellen Rentenberatung geklärt werden.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass eine Pflichtversicherung auf Antrag eben auch eine Pflichtversicherung ist. D.h., man kann sie nicht beliebig beenden, sondern nur, wenn man die selbstständige Tätigkeit aufgibt. Der Beitrag ist - anders als bei der freiwilligen Rentenversicherung - also nicht frei wählbar. Der Antrag auf Pflichtversicherung kann nur in den ersten fünf Jahren der selbstständigen Tätigkeit gestellt werden.

Die Altersvorsorge sollte unbedingt bei der Kalkulation berücksichtigt werden. Wenn keine Alterssicherung vorhanden ist und kein Vermögen erwirtschaftet werden konnte, bleibt später nur die staatliche Grundsicherung.

Was beinhaltet und kostet die Arbeitslosenversicherung?

Die Arbeitslosenversicherung zahlt bei Arbeitslosigkeit befristet einen Teil des Verdienstausfalls. Sie ist neuerdings auch für Selbstständige zugänglich (und zwar zu sehr günstigen Konditionen), die zuvor als Arbeitsnehmer pflichtversichert waren.

Wer selbstständig ist oder sich selbstständig macht, hat unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, sich freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung weiter zu versichern. Die Regelung gilt vorerst bis Ende 2010 und die Bezeichnung "freiwillige Weiterversicherung" macht schon deutlich: Sie ist nur für Leute gedacht, die schon vorher, z.B. als Arbeitnehmer, Ersatzdienstleistende, Auszubildende pflichtversichert waren.

Die Bedingungen im Einzelnen

Wer sich freiwillig weiter gegen Arbeitslosigkeit versichern will, muss dazu

  • in den zwei Jahren zuvor mindestens zwölf Monate lang Pflichtbeiträge z.B. als Arbeitnehmer zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung gezahlt haben oder unmittelbar vorher Arbeitslosengeld oder eine andere "Entgeltersatzleistung" wie Übergangs-, Unterhalts- oder Insolvenzgeld bezogen haben (egal wie lange - eine Mindestbezugsdauer gibt es dafür nicht);
  • spätestens einen Monat nach Ende der alten Versicherungspflicht bzw. der Zahlung der "Entgeltersatzleistung" eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit mit mindestens 15 Arbeitsstunden pro Woche aufnehmen (und das der Arbeitsagentur nachweisen, z.B. durch eine Gewerbeanmeldung, eine Bescheinigung der KSK oder die eines Steuerberaters);
  • spätestens einen weiteren Monat danach, also einen Monat nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit, bei der Arbeitsagentur den "Antrag auf freiwillige Weiterversicherung" stellen.

Was kostet eine freiwillige Weiterversicherung?

Da Selbstständige kein festes Arbeitsentgelt beziehen, zahlen sie - anders als Arbeitnehmer - einen einkommensunabhängigen festen Monatsbeitrag. Diesen Beitrag müssen Selbstständige in voller Höhe allein bezahlen; der Einfachheit halber können sie ihn auch als jährliche Einmalzahlung leisten.

Für die Berechnung des Arbeitslosengeldes wird aber ein deutlich höheres Einkommen zu Grunde gelegt - nämlich das Durchschnittseinkommen, das man in der Qualifikationsstufe erzielt, die das Arbeitsamt im konkreten Fall seinen Vermittlungsbemühungen zu Grunde legt. Diese Durchschnittseinkommen sind im Gesetz festgelegt und betragen (Stand 2007) monatlich

  • bei Hochschul-/Fachhochschul-Ausbildung 2.940 / 2.520 Euro
  • bei Fachschulabschluss, Meister oder vergleichbar 2.450 / 2.100 Euro
  • bei einem Ausbildungsberuf 1.960 / 1.680 Euro
  • wenn keine Ausbildung erforderlich ist, 1.470 / 1.260 Euro.

Daraus ergibt sich nach den üblichen Berechnungsregeln ein Betrag zwischen netto mindestens 554,10 Euro im Monat und höchstens 1.364,10 Euro. Anspruch hat, wer in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung mindestens zwölf Monate lang Beiträge gezahlt hat. Je nach Alter und Dauer der Beitragszahlung gibt es dann Arbeitslosengeld für sechs bis 18 Monate.

Ich habe von einem "erleichterten Arbeitslosengeld" für unstetig Beschäftigte gehört. Was ist das?

Viele Beschäftigte in Kunst und Medienbereich sind teils selbständig, teils abhängig während ihres Engagements beschäftigt. Ihnen hat der Bundestag im Juni 2009 den Zugang zur Arbeitslosenversicherung erleichtert. Denn bisher erhielt kaum jemand  dieser Gruppe Arbeitslosengeld I - in der Regel wurden die geforderten zwölf Monate sozialversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb von zwei Jahren nicht erreicht. Eingezahlte Arbeitslosenbeiträge verfielen ohne Gegenleistung.

Künftig können sechs Monate Beschäftigung innerhalb von zwei Jahren für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I ausreichen.

Voraussetzungen: Die unstetige Beschäftigung dauert überwiegend weniger als sechs Wochen, die Jahreseinkünfte betragen maximal 30.240 Euro.

Von diesem Sonderweg profitiert voraussichtlich nur eine kleine Gruppe. Der DGB hatte dies kritisiert und forderte, die Frist für alle zu erweitern. Dann hätten davon auch andere Saisonbeschäftigte z.B. in der Landwirtschaft und Gastronomie profitiert. Sie sammeln häufig ebenfalls weniger als zwölf Monate Sozialbeiträge innnerhalb von zweier Jahre. Der Gesetzgeber lehnte den DGB-Vorschlag als zu teuer ab.

ver.di kritisiert zudem die Verdienstgrenze. Diese müsse doppelt so hoch liegen. Denn laut ver.di genügt den überwiegend befristet Beschäftigten kein mittleres Einkommen, um das erhöhte Arbeitslosigkeitsrisiko finanziell zu überbrücken.

Das Gesetz gilt zunächst für drei Jahre und soll in dieser Zeit auf seine Wirkung überprüft werden.

Was beinhaltet und kostet die Unfallversicherung? 

Die Berufsunfallversicherung(Berufsgenossenschaft) zahlt medizinische Behandlung, Verletztengeld und Renten nach Berufsunfällen und wegen Berufskrankheiten. Sie nimmt Selbstständige als freiwillige Mitglieder auf, Fotografen und Grafikdesignerinnen sogar zwangsweise. Die Bedingungen sind in den einzelnen Berufen sehr unterschiedlich, deswegen erkundigen Sie sich konkret bei der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft.

Was fordern die Gewerkschaften?

Selbstständige Tätigkeit darf nicht zu einer "Schmutzkonkurrenz" werden. Deswegen fordern die Gewerkschaften, dass:

  • für selbstständige Tätigkeiten eine angemessene Vergütung gezahlt wird. (Dies kann zum Beispiel durch Tarifempfehlungen oder Rahmenvereinbarungen erreicht werden.)
  • für alle Formen der Erwerbstätigkeit eine einheitliche, ununterbrochen bezahlbare Versicherungsbiografie sichergestellt wird,
  • für die Finanzierung der sozialen Sicherung auch die Auftraggeber herangezogen werden,
  • scheinselbstständige Arbeitsverhältnisse wirksam bekämpft werden und
  • für Solo-Selbstständige bezahlbare Weiterbildungsmöglichkeiten vorhanden sind.   

Mittelfristig muss die gesetzliche Rentenversicherung zu einer Erwerbstätigenversicherung fortentwickelt werden. Die Versicherungspflicht sollte zunächst auf diejenigen Erwerbstätigen ausgedehnt werden, die derzeit noch keinem obligatorischen Alterssicherungssystem angehören und ein besonderes Schutzbedürfnis aufweisen. Auch die Krankenversicherung muss auf eine breitere Basis gestellt werden. Daher setzt sich der DGB für eine solidarische Bürgerversicherung ein, in welche die gesamte Bevölkerung einbezogen ist und Beiträge gemäß ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zahlt. Dann wären auch Selbständige krankenversichert ohne, dass sie finanziell überfordert werden.

Können Selbstständige einer Gewerkschaft beitreten?

Selbstständige können in mehreren Gewerkschaften Mitglied werden.

Soloselbstständige in ver.di  

Bei ver.di gibt es vor allem für Soloselbstständige mit mediafon.net einen umfangreichen Service. So kann man sich individuell beraten lassen und das umfangreiche Internetangebot mediafon nutzen.

mediafon ist ein gewerkschaftlicher Service für Solo-Selbstständige.  Die Fachleute von mediafon sind Kolleginnen und Kollegen, die praxisnah und individuell beraten. Dieser Service wurde außerhalb der ver.di-Strukturen organisiert, damit er auch Nicht-Mitgliedern der Gewerkschaft angeboten werden kann. Ziel ist es, die Kompetenz der Organisation nutzbar zu machen und gute Bedingungen für alle Solo-Selbstständige in ihren jeweiligen Berufsfeldern zu fördern. Die Beratungsgebühr beteiligt Nicht-Mitglieder an den für ihre Beratung entstehenden Kosten.

mediafon berät zu allen unmittelbar beruflichen Fragen Selbstständiger. Beispielsweise zu Honorar-, Branchen-, Sozialversicherungs- und Vertragsfragen. Aufgrund der Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes erfolgt keine Steuer- oder Rechtsberatung für Nicht-Mitglieder der ver.di.