Mal ein paar Tage wegfahren …

29.10.2020

Mal ein paar Tage wegfahren …   … kann ich das?

Für alle Erwerbslose im Alg I gilt die „Erreichbarkeitsanordnung“ (EAO). Danach hat jede/r Erwerbslose sicherzustellen, dass der Leistungsträger (Arbeitsagentur) sie/ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift durch Briefpost erreichen und für den nächsten Werktag einladen kann.

Das Gesetz verlangt also keinen permanenten Aufenthalt an einem bestimmten Ort, sondern nur die Erreichbarkeit. Sie müssen also nur einmal täglich den Briefkasten kontrollieren (lassen) und Einladungen Folge leisten.

Sie möchten über das Wochenende verreisen:

Am Donnerstag die letzte Postzustellung kontrollieren. Ist keine „Einladung“ für den Freitag enthalten, dann können Sie bis Montag (sehr) früh verreisen. Nach der Rückkehr sofort den Briefkasten nachsehen, ob eine Einladung für den gleichen Tag eingegangen ist und - diese ggf. wahrnehmen!  

Donnerstag ist ein Feiertag:

Die letzte Postzustellung am Mittwoch kontrollieren, danach s.o..

Wenn ein Termin verpasst wurde….

Immer sofort, d.h. noch am gleichen Tag  Arbeitsagentur aufsuchen und persönlich vorsprechen. Egal wohin eingeladen wurde. Dies gilt grundsätzlich für alle Einladungen und auch für den Fall, dass ein Termin wegen Erkrankung nicht wahrgenommen wurde. Anschließend sofort verspätet in die Maßnahme oder zum Arbeitgeber, wenn dies der Inhalt der Einladung war.

Lassen Sie sich die Vorsprache schriftlich (z. B. Datumsstempel) bestätigen!

… und die Folgen?

SGB III Arbeitslosengeld I:

Hier liegt erstmal ein Meldeversäumnis vor. Die Sperrzeit beträgt eine Woche. Wird durch dieses Versäumnis eine Eingliederungsmaßnahme oder eine Arbeitsaufnahme verhindert, werden daraus 12 Wochen. Deshalb ist es so wichtig auch verspätet bei einem Maßnahmeträger oder einem Arbeitgeber zu erscheinen. Während einer Sperrzeit kann u.U. gekürztes Arbeitslosengeld II bezogen werden.

Erreichbarkeit und Arbeitslosengeld II

Die Ereichbarkeitsanordnung ist entschärft Teil des § 7 (4a) SGB II :
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeitund ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei

1. Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,

2. Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt oder

3. Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit.

Die Zustimmung kann auch erteilt werden, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs kein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Die Dauer der Abwesenheiten nach Satz 4 soll in der Regel insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten.

Erläuterung: Die Übertragung der für das SGB III konzipierten Ereichbarkeitsanordnung (EA) der Bundesagentur auf den Rechtskreis des SGB II wurde vielfach als unangemessen erachtet und in der Verwaltungspraxis auch in verschiedenen Fällen (bei "Aufstockern", Alleinerziehenden mit Kindern unter 3 Jahren..) nicht angewandt.

 

Wichtig für die Praxis: Die Ortsabwesenheit mit wichtigem Grund wird nicht auf die drei Wochen ohne wichtigem Grund angerechnet. Die Aufzählung von Sachverhalten, die einen wichtigen Grund darstellen, ist im Gegensatz zur EA nicht abschließend. Das heißt es sind zumindest nach dem Wortlaut der Gesetzesnorm andere wichtige Gründe vorstellbar.

Wenn aber Nichterreichbarkeit festgestellt wurde, wird nicht eine Sperrzeit oder Absenkungssanktion verhängt, sondern die Leistung wird sofort komplett gestrichen! In seiner schier grenzenlosen Aggressivität gegenüber Erwerbslosen hat sich der Gesetzgeber hier allerdings ein Eigentor geschossen.

Denn wer sich nach einem Tag Unerreichbarkeit  wieder zurückmeldet, war eben nur einen Tag nicht erreichbar und kann nur dafür abgestraft werden

Auf dieser Tatsache müssen Betroffenen gegenüber dem „Leistungsträger“ immer bestehen. Dann gibt es für diesen einen Tag kein Alg II, also eine Sanktion von 3,4 % der Gesamtleistung. Also bei einem verpassten Termin immer angeben, dass mensch genau an diesem Tag leider nicht erreichbar war. Und danach sofort zum Maßnahmeträger oder zum Arbeitgeber, sonst drohen weitere Sanktionen.

Alle beschriebenen Sanktionen fallen weg, wenn für den Fehltag ein Vorstellungsgespräch schriftlich nachgewiesen werden kann!

Hab ich Anspruch auf Urlaub?

Eindeutig JEIN. Es kann eine genehmigte Ortsabwesenheit nach § 3 EAO schriftlich beantragt werden. Der „Leistungsträger“ kann bis zu drei Kalenderwochen (!) Urlaub im Jahr genehmigen. Er kann dies auch ablehnen, wenn in diesem Zeitraum eine Vermittlung wahrscheinlich ist oder eine Eingliederungsmaßnahme beginnen soll. Verlangen Sie dann Ersatztermine!

Wenn es Schwierigkeiten gibt, suchen Sie eine Beratungsstelle auf!