Kurzarbeit in der Corona- Krise

07.11.2020

Koalitionsausschuss verlängert Kurzarbeitergeld:
Voller Erfolg für Petition – rund 50.000 Unterschriften
ver.di begrüßt die Verständigung im Koalitionsausschuss auf eine Verlängerung des
Kurzarbeitergeldes bis Ende 2021: „Damit haben Unternehmen und Beschäftigte
Planungssicherheit. Besonders wichtig ist für viele Beschäftigte, dass die Aufstockung auf
80 bzw. 87 Prozent beibehalten wird. „Der Durchbruch beim Kurzarbeitergeld ist ein voller
Erfolg für die gemeinsame Petition von ver.di und NGG.“
Werneke betonte, es sei richtig, dass die im Zuge der Verlängerung des Kurzarbeitergeldes
entstehenden Kosten vom Bund übernommen würden. Somit werde der Haushalt der
Bundesagentur für Arbeit nicht belastet und sie bleibe handlungsfähig. Auch sehe die
Verständigung im Koalitionsausschuss richtigerweise eine Überprüfung der jetzt
beschlossenen Maßnahmen vor. „Das wird mit Blick auf Bereiche wie Tourismus und
Flugverkehr besonders wichtig sein“, sagte Werneke weiter.

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Gestaffelte Erhöhung des Kurzarbeitergeldes beschlossen: Für diejenigen, die das Kurzarbeitergeld für eine um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, soll es

ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent beziehungsweise 77 Prozent für Haushalte mit Kindern steigen
ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80 Prozent beziehungsweise 87 Prozent für Haushalte mit Kindern steigen
Das gilt bis Ende 2020

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden ab dem 1. Mai bis zum 31. Dezember 2020 die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet.

NEUE REGELUNGEN ZUR KURZARBEIT –
Unterstützung von Betrieben und ihren
Beschäftigten in Folge der Corona-Krise
– RATGEBER FÜR BETRIEBS-, PERSONALRÄTE UND BESCHÄFTIGTE –

Die Bundesregierung hat im Eilverfahren die Regelungen für die Kurzarbeit
verändert. Vor allem die Unternehmen und ihre Beschäftigten, die direkt oder
indirekt von den Folgen der Corona-Krise betroffen sind, sollen so eine wirkungsvolle
Unterstützung bekommen. Die Kurzarbeit entlastet die Unternehmen
schnell von Personalkosten, wenn Produktion oder Veranstaltungen vorübergehend
ausgesetzt werden müssen.
Bei Kurzarbeit verringert der Arbeitgeber nach einer Vereinbarung mit dem
Betriebsrat die Arbeitszeit. Dies ist auch bis 100 Prozent bei Kurzarbeit „0“
möglich. Die Beschäftigten erhalten in dieser Zeit einen Ausgleich von der
Bundesagentur für Arbeit aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung. Die Kurzarbeit
ist also eine Art „Teilarbeitslosigkeit“, die aber den Vorteil hat, dass der
Arbeitsplatz erhalten bleibt und dem Arbeitgeber eine flexible Handhabung
ermöglicht wird. Bei neuen Aufträgen kann die Arbeit schnell und unbürokratisch
wieder aufgenommen werden.
In diesem Ratgeber erläutern wir die Einzelheiten. Unbedingt sollten sich –
neben den Arbeitgebern – auch die Betriebsräte von der Bundesagentur für
Arbeit beraten lassen. Dazu kann man sich an die örtliche Agentur für Arbeit
wenden oder auch an die bundesweite Hotline 0800 45555 20.

Wie sehen die neuen Regelungen aus?
Das geltende Recht sieht vor, dass mindestens ein Drittel der Beschäftigten von einem
Arbeitsausfall betroffen sein muss. Neu ist, dass dieser Schwellenwert auf 10 Prozent
der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, abgesenkt wird.
Noch nicht geklärt ist, ob auch 10 Prozent des Umsatzes als Mindestbedingung
zugelassen wird.
Normalerweise muss der Arbeitgeber alles tun, um Kurzarbeit zu vermeiden. So wird
auch verlangt, dass die Spielräume von Arbeitszeitkonten genutzt werden. Neu ist,
dass auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes
verzichtet wird.
Der Arbeitgeber zahlt auf das Kurzarbeitergeld allein die Beiträge zur Sozialversicherung.
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen im Rahmen des Kurzarbeitergeldes nicht an.
Neu ist, dass die Verordnung vorsieht, dem Arbeitgeber diese Sozialversicherungsbeiträge
voll zu erstatten.
Neu ist, dass das Kurzarbeitergeld auch für Beschäftigte in Leiharbeit beantragt werden
kann. Dies war seit 2012 ausgeschlossen. Arbeitgeber ist der Verleihbetrieb, der auch
die Anträge stellen muss. Auch hier gilt, dass Kurzarbeitergeld erst nach der Abgeltung
von Arbeitszeitguthaben (Plusstunden) gezahlt wird.
Welche Betriebe können Kurzarbeit beantragen?
Kurzarbeit können alle gewerblichen Unternehmen beantragen, auch Betriebe, die
kulturellen oder sozialen Zwecken dienen. Kurzarbeit ist nicht von der Größe des
Unternehmens abhängig. Es muss mindestens eine*n abhängig beschäftige*n
Arbeitnehmer*in geben.
Unternehmen des Öffentlichen Dienstes sind in der Regel von Kurzarbeit ausgenommen.
Liegt aber ein unabwendbarer Grund für Kurzarbeit vor (z.B. behördlich angeordnete
Schließungen), kann auch für diese Arbeitnehmer*innen Kurzarbeitergeld beantragt
werden. Der unabwendbare Grund muss dabei aber einen direkten Bezug zum Betrieb
haben. Die Arbeitsagentur entscheidet, ob die Gründe ausreichend sind

Wer kann Kurzarbeitergeld bekommen?
Das Kurzarbeitergeld kann für alle Beschäftigten gezahlt werden, die sozialversicherungspflichtig
beschäftigt sind. Beschäftigte, die vor Beginn der Kurzarbeit im Urlaub
sind oder Krankengeld erhalten, sind vom Kurzarbeitergeld ausgenommen. Für diese
muss der Arbeitgeber weiter aufkommen.
Ausländische Beschäftigte haben unabhängig vom Aufenthaltsstatus und von der
Staatsangehörigkeit ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Für bestimmte Gruppen
gibt es allerdings Sonderregelungen oder Ausnahmen, die zu beachten sind.
Mehr dazu: https://www.dgb.de/-/xx1
Minijobber*innen sind aufgrund der Befreiung von der Sozialversicherungspflicht
ausgenommen.
Auszubildende erhalten normalerweise kein Kurzarbeitergeld, weil in der Regel auch bei
verminderter Produktion die Ausbildung fortgesetzt werden soll. Wenn die Unterbrechung
der Ausbildung unvermeidlich ist – das dürfte z.B. bei einer Corona-bedingten
Schließung der Fall sein – können auch Auszubildende in Kurzarbeit einbezogen werden.
Allerdings muss die Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen in vollem
Umfang weiter gezahlt werden, da es sich bei der Ausbildungsvergütung nicht um einen
Lohn für eine Arbeitsleistung handelt, sondern um eine finanzielle Hilfe für den
Auszubildenden zur Durchführung der Ausbildung (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).

Warum ist Kurzarbeit für Arbeitnehmer*innen und auch für Arbeitgeber
besser als Entlassungen?
Arbeitsplätze werden erhalten, die Wiederaufnahme der
Arbeit ist flexibel möglich. Es sind keine langen Bewerbungs-,
Einstellungs- und Einarbeitungs prozesse erforderlich.
Die eingearbeiteten Fachkräfte bleiben im Unternehmen.
Entlassungen sind an die Einhaltung von Kündigungsfristen
gebunden, während der für die Betroffenen Anspruch auf das
volle Arbeitsentgeld besteht, unabhängig davon, ob sie noch
Beschäftigung haben oder nicht.
Förderungen für Arbeitgeber, die die Liquidität der
Arbeitgeber sichern sollen, haben das Ziel, Arbeitsplätze zu
erhalten und sind an Beschäftigung gebunden.
Falls eine spätere Entlassung doch unausweichlich ist, wird
die Kurzarbeit nicht auf die Laufzeit des Arbeitslosengeldes
angerechnet.

1. Schritt:
Die Anzeige von Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit durch den Arbeitgeber
Kurzarbeitergeld wird generell vom Arbeitgeber beantragt. Dafür muss der Arbeitgeber
die Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit schriftlich anzeigen. Der schriftlichen Anzeige
muss die Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt werden. Vordrucke dafür sind auf der
Homepage der BA abrufbar.
Um eine Anzeige einreichen zu können, muss der Arbeitgeber den betroffenen
Arbeitnehmer*innen die Entscheidung zur Kurzarbeit ankündigen. Dafür wird üblicherweise
eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossen
(s.u.).
Gibt es keinen Betriebsrat, bedarf es einer Einverständniserklärung aller von Kurzarbeit
betroffenen Beschäftigten (s.u.).
Damit der Monat, in dem Kurzarbeit eingetreten ist, auch abgerechnet werden kann,
muss die schriftliche Anzeige der Kurzarbeit spätestens am letzten Tag dieses Monats bei
der Agentur für Arbeit eingehen.

Geht die Anzeige der Kurzarbeit – z.B. durch Störungen im Postlablauf – zu
spät ein, kann Kurzarbeitergeld erst ab dem nächsten Monat gewährt werden.
Betriebe, die bereits in Kurzarbeit sind, müssen keine neue Anzeige vornehmen,
um den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld und zur Erstattung
der SV-Beiträge zu erhalten.
Auch für Leiharbeitnehmer*innen kann Kurzarbeit rückwirkend beantragt
werden, wobei der geltende Garantielohnanspruch für verleihfreie Zeiten
frühestens mit Wirkung ab dem 1. März 2020 aufgehoben werden kann.

2. Schritt:
Grundsätzliche Bewilligung der Kurzarbeit durch die Agentur für Arbeit
Die Agentur für Arbeit prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Fällt die
Prüfung positiv aus, wird Kurzarbeitergeld dem Grunde nach bewilligt, und zwar ab dem
Monat, in dem die Anzeige erfolgte.
Danach hat der Arbeitgeber drei Monate Zeit, den Leistungsantrag auf Kurzarbeitergeld
für den Abrechnungsmonat zu stellen.
3. Schritt:
Monatliche Beantragung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber
Im weiteren Verlauf der Kurzarbeit muss der Arbeitgeber jeweils monatlich die Erstattung
des Kurzarbeitergelds für die tatsächliche Ausfallzeit und die tatsächlich betroffenen
Arbeitnehmer*innen bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen.

Was ist die Aufgabe der Betriebsräte?
Nach § 87 Abs.1 Nr.3 BetrVG bestimmt der Betriebsrat umfassend mit, ob und in welchem Rahmen
Kurzarbeit eingeführt wird. Dies gilt ebenso bei der Wiederherstellung der betriebsüblichen Arbeitszeit, etwa
bei vorzeitiger Beendigung von Kurzarbeit. Die neuen Regelungen haben daran nichts geändert. Es ist also
weiterhin eine Betriebsvereinbarung zu verhandeln, in der die Details geregelt werden. Wenn unbedingt
fachkundige Beratung notwendig ist, empfehlen wir, dass sich Betriebsräte an die zuständige Gewerkschaft
wenden oder anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen.
Was sollte unbedingt Bestandteil der Betriebsvereinbarung sein?
Welche sonstigen Regelungen gelten? (z.B. Tarifverträge)
Gibt es Ankündigungsfristen, die zu beachten sind?
Beginn, Ende, Umfang und Lage der Kurzarbeit
Welche Bereiche/Personengruppen sollen in Kurzarbeit gehen und welche nicht?
Höhe des Kurzarbeitergeldes, ggf. Arbeitgeberzuschüsse oder tarifliche Zuschüsse
Umgang mit Resturlaub aus dem Vorjahr
Umgang mit Arbeitszeitkonten
Weiterbildung oder Gesundheitsvorsorge während der Kurzarbeit?
Wie wird der BR während der Kurzarbeitsphase informiert und beteiligt bzw.
kontinuierlich in die weitere Planung eingebunden?
Die Mitbestimmung nach § 87 BetrVG ist umfassend und zwingend. Es reicht auch nicht,
dass der Betriebsrat nur unterrichtet wird oder einen Arbeitgebervorschlag „abnickt“.
Er muss aktiv in die Entscheidung über die Einführung von Kurzarbeit einbezogen und an
der Gestaltung der Modalitäten beteiligt werden. Wenn hierüber eine Einigung
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht erzielt wird, entscheidet die Einigungsstelle.
Die Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
(§ 87 Abs. 2 BetrVG)
Was ist, wenn es keinen Betriebsrat gibt?
Wenn es keinen Betriebsrat gibt, gilt das Individualarbeitsrecht.
In betriebsratslosen Betrieben bedarf Kurzarbeit grundsätzlich der Zustimmung der
Arbeitnehmer*innen. Zum Teil ist die Zustimmung bereits im Arbeitsvertrag vereinbart.
In dem Fall kann der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen. Gibt es diese Vereinbarung zur
Kurzarbeit im Arbeitsvertrag nicht, muss der Arbeitgeber der Anzeige zur Kurzarbeit eine
Einverständniserklärung aller von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten beifügen.
Weil mit Kurzarbeit der Arbeitsplatz erhalten wird, Kurzarbeit auch nicht auf einen
möglichen späteren Bezug von Arbeitslosengeld angerechnet wird, empfehlen wir
Beschäftigten, die Zustimmung zu erteilen. Je nach Leistungsfähigkeit des Unternehmens
sollte dabei auch verhandelt werden, ob eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch
den Arbeitgeber möglich ist. Wenn keine Einigung zustande kommt, bedarf es vonseiten
des Arbeitgebers einer Änderungskündigung. Die Wirksamkeit von Änderungskündigungen
kann – genauso, wie die der Beendigungskündigungen – innerhalb von drei Wochen
gerichtlich überprüft werden.

Was bedeutet Kurzarbeit für die Beschäftigten?
Kurzarbeitergeld soll den Verdienstausfall zumindest teilweise ausgleichen. Es wird
nur für die ausgefallenen Arbeitsstunden gewährt und beträgt für Beschäftigte mit mindestens
einem Kind 67 Prozent und für Beschäftigte ohne Kind ca. 60 Prozent der Differenz
zum Nettoentgelt.
Wenn es im Betrieb eine flexible Arbeitszeitregelung gibt, müssen die Arbeitszeitguthaben
(Plusstunden) zur Vermeidung von Arbeitsausfällen anteilig eingebracht werden,
außer es gelten gesonderte tarifliche Regelungen. Da die Regelungen im Einzelfall unterschiedlich
sind, empfehlen wir, sich bei offenen Fragen an die Agentur für Arbeit zu
wenden.
Urlaubsansprüche müssen vor Beginn der Kurzarbeit für das laufende Jahr verplant
werden. In der Regel ist es ausreichend, wenn bei Anzeige der Kurzarbeit eine
Urlaubsliste/-planung für das laufende Kalenderjahr vorliegt. Dann soll den Beschäftigten
nicht zugemutet werden, diesen Urlaub vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld in Anspruch
zu nehmen. Resturlaub aus dem vergangenen Jahr muss vor der Kurzarbeit abgebaut,
mindestens aber festgelegt werden.
Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld müssen Beschäftigte bei Vermittlungsbemühungen
durch die Agentur für Arbeit grundsätzlich mitwirken. Das von der Arbeitsagentur
gezahlte Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Beim Lohnsteuerjahresausgleich – vor
allem bei einer gemeinsamen Veranlagung – muss aber beachtet werden, dass die gezahlten
Beträge bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes berücksichtigt werden.
Dadurch erhöht sich der Steuersatz, der auf das reguläre Einkommen bezahlt wird
(Progressionsvorbehalt).

WICHTIG IST: Arbeitnehmer*innen sind verpflichtet, alle Änderungen in persönlichen
Verhältnissen (z.B. Änderung von Steuerklassen o.ä.) sofort ihrem Arbeitgeber anzuzeigen.

Wer ist vom Anspruch auf Kurzarbeitergeld ausgeschlossen?
Die Zahlung von Kurzarbeitergeld ist an die Versicherung in der Arbeitslosenversicherung
gebunden. Beschäftigte, die nicht arbeitslosenversichert sind, können deswegen auch
kein Kurzarbeitergeld erhalten.
Dazu gehören u.a. Arbeitnehmer*innen, die die Regelaltersrente erreicht haben und
ab dem Folgemonat Regelaltersrente beziehen können sowie geringfügig Beschäftigte
(Minijobber*innen s.o.), Selbstständige ohne Angestellte und Beamte. Auch Beschäftigte
im Krankengeldbezug haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Sind Beschäftigte während des Bezugs von Kurzarbeitergeld sozialversichert?
Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie
in der Arbeitslosen- und in der betrieblichen Unfallversicherung bleibt bestehen.

Was passiert bei Krankheit während Kurzarbeit?
Wenn Arbeitnehmer*innen in der Zeit, in der sie Kurzarbeitergeld beziehen, krank und
arbeitsunfähig werden, besteht der Anspruch auf Kurzarbeitergeld für sechs Wochen
fort (sog. Kranken-Kurzarbeitergeld).
Tritt die Arbeitsunfähigkeit vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld ein, besteht für den
Zeitraum der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit der Kurzarbeit Anspruch auf
Kurzarbeitergeld. Nach Ende der Lohnfortzahlung besteht Anspruch auf Krankengeld
durch die Krankenkasse.

BEISPIEL: Arbeitnehmer*in, alleinstehend, kinderlos (Arbeitsentgelt 2000 Euro) ist ab dem
15. März bis Ende April arbeitsunfähig krankgeschrieben.
Am 30. März wird im Betrieb für zwei Monate Kurzarbeit zu 50 Prozent eingeführt.
Die Leistung berechnet sich wie folgt:
Für den Zeitraum 15. bis 29 März auf Grundlage des Arbeitsentgelts vor der Kurzarbeit:
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, anteilig von 2000 Euro/Monat für zwei Wochen
ab dem 30. März: 50 Prozent Kurzarbeit:
1000 Euro Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber
+ 50 Prozent Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes von 60 Prozent (600 Euro)
von der Krankenkasse = 1600 Euro
Für den Fall, dass 100 Prozent Kurzarbeit gelten, wird ab dem 30. März ausschließlich
Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes durch die Krankenkasse gezahlt.

Entsteht Arbeitsunfähigkeit durch einen Dritten (z.B. Verkehrsunfall), muss dem Arbeitgeber
Name und Anschrift des Dritten mitgeteilt werden. Der Anspruch des Betroffenen
gegenüber dem Dritten geht in Höhe des Kurzarbeitergeldes auf die Bundesagentur
für Arbeit über.

Was ist, wenn während der Kurzarbeit Mutterschutz eintritt?
Arbeitnehmerinnen, die schwanger sind, haben spätestens ab Beginn des Mutterschutzes
keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld (mehr). Sie erhalten Leistungen nach dem
Mutterschutzgesetz. Vor Beginn des Mutterschutzes kann ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld
bestehen, wenn und insoweit die Frauen nicht aufgrund ihrer Schwangerschaft in
ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt sind.
Dürfen Beschäftigte während der Kurzarbeit woanders arbeiten?
Beschäftigte, die schon vor Einführung einer Kurzarbeit eine Nebentätigkeit hatten,
können diese fortführen. Maßgeblich ist der erste Abrechnungsmonat des Kurzarbeitergeldes.
Das daraus erzielte Einkommen wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Anders ist es allerdings, wenn eine neue Tätigkeit aufgenommen wird oder die bestehende
Nebenbeschäftigung erweitert wird. In diesem Fall wird das Einkommen bis zur
Höhe des bisherigen Verdienstes nicht auf das gezahlte Kurzarbeitergeld angerechnet.
Erst wenn das Gesamteinkommen den bisherigen Verdienst überschreitet verringert
sich das Kurzarbeitergeld entsprechend.

Was ist wenn das Geld nicht reicht?
Wenn durch den Bezug des Kurzarbeitergeldes das Einkommen des Haushaltes nicht
mehr ausreicht, um die Lebenshaltungskosten zu decken, können Leistungen der Grundsicherung
(Hartz IV) beantragt werden. Dabei erhalten die Beschäftigten mit Einkommen
einen Freibetrag. In der Regel werden rund 20 Prozent des Einkommens nicht auf Hartz
IV angerechnet, so dass der Zahlbetrag höher ist, als wenn kein Einkommen erzielt wird.
Der Erwerbstätigenfreibetrag wird auch auf das Kurzarbeitergeld gewährt.
Auf Vorschlag des DGB wurde der Zugang zu Hartz-IV-Leistungen gesetzlich erleichtert.
Zukünftig werden Ersparnisse nicht mehr geprüft und die tatsächlichen Wohnkosten
akzeptiert – ohne Prüfung, ob diese angemessen sind. Dies gilt für Anträge, die zwischen
dem 1. März und dem 30. Juni 2020 gestellt werden.
Auch Soloselbständige, die kein Kurzarbeitergeld erhalten können, können natürlich
Leistungen der Grundsicherung erhalten, wenn sie aufgrund der Krise keine Aufträge
mehr erhalten.

Kann die Kurzarbeit zur Qualifizierung genutzt werden?
Die Zeit der Kurzarbeit kann auch für Qualifizierung genutzt werden. Inwieweit dies bei
durch Corona bedingter Kurzarbeit tatsächlich sinnvoll möglich ist, muss im Einzelfall
geprüft werden. Wenn die Situation Weiterbildung wieder zulässt, sollten die Betriebsräte
hierüber mit dem Arbeitgeber beraten. So könnten z.B. gemeinsam entwickelte
Qualifizierungspläne entstehen, die die Details regeln. Die Qualifizierungspläne sind auch
für die Zeit nach der Kurzarbeit sinnvoll.
Derzeit sind weitere gesetzliche Maßnahmen zur Förderung der Weiterbildung in der
Beratung. Damit werden die Bedingungen für die Förderung durch die Arbeitsagenturen,
die sich bereits aus dem Qualifizierungschancengesetz ergeben, weiter verbessert.
Wir empfehlen, hier eine Beratung der zuständigen Arbeitsagentur einzuholen.

Eltern, die wegen der Betreuung ihrer Kinder zu Hause bleiben müssen, deren
Betriebe aber keine Kurzarbeit machen, haben nach dem Infektionsschutzgesetz
einen Anspruch auf Verdienstausfall von 67 Prozent für längsten
6 Wochen. Der gewährte Betrag pro Monat beträgt höchstens 2.016 Euro.
Anspruch besteht nur, wenn
keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit gegeben ist und dies gegenüber
dem Arbeitgeber, bzw. der Behörde dargelegt wird. Der Anspruch entfällt
beispielsweise, wenn der Arbeitgeber HomeOffice zulässt! Kinderbetreuung
und Arbeiten geht hier für das Ministerium gut zusammen und ist
zumutbar. Insbesondere wie jetzt über die Dauer von 5 Wochen.
Beschäftigte nicht in Kurzarbeit sind,
keine Zeitguthaben vorhanden sind, die vorrangig abbaubar sind.
(siehe: Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage
von nationaler Tragweite)

Welche Vorsorgemaßnahmen muss der Arbeitgeber ergreifen,
um die Beschäftigten vor Corona zu schützen?
Welche Möglichkeiten haben Betriebsräte diesbezüglich?
Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Beschäftigten eine arbeitsvertragliche Schutz- und
Fürsorgepflicht. Deshalb muss er dafür sorgen, dass Erkrankungsrisiken und Gesundheitsgefahren
im Betrieb so gering wie möglich bleiben. Je nach Art des Betriebes – etwa
in einem Betrieb mit viel Kundenkontakt – kann aus der Schutzpflicht eine konkrete
Verpflichtung folgen, zum Beispiel Desinfektionsmittel zur Verfügung zu stellen. Zudem
sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre Beschäftigten in Bezug auf die einzuhaltenden
Hygienemaßnahmen und Schutzvorkehrungen zu unterweisen. Das bedeutet, dass den
Beschäftigten erklärt werden muss, wie sie Ansteckungsrisiken minimieren. Sie können
z.B. zum regelmäßigen Händewaschen angehalten werden.
Gibt es im Betrieb einen Betriebsrat oder Personalrat, sind solche Hygieneanweisungen
seitens des Arbeitgebers, die in aller Regel Fragen der Ordnung des Betriebs und des
Verhaltens der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Betrieb berühren, nach § 87
Nr.1 und Nr. 7 BetrVG und § 75 Abs. 3 Nr. 11 und 15 BPersVG mitbestimmungspflichtig.
Der jeweiligen Interessenvertretung ist daher zu empfehlen, sich sehr schnell gemeinsam
mit dem Arbeitsschutzausschuss nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) die Gefährdungslage
im Betrieb zu beraten. Die gemeinsame Sitzung sollte dazu genutzt werden,
um die Reihenfolge und Arbeitsteilung zu Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung,
Betriebsanweisung, genereller Information und möglichen Maßnahmen (persönliche
Schutzausrüstungen) zügig in Gang zu setzen. Auch die Biostoffverordnung gibt
Handlungsspielräume für die Interessenvertretungen