Hinweis aus der Beratung: Das Elternzeitgesetz sieht vor, dass bei Zwillingsgeburten 5 Jahre Elternzeit (bis auf null) genommen werden können, sofern der Arbeitgeber zustimmt. Dabei wird von jedem Kind ein Jahr auf einen Zeitraum außerhalb der ersten drei Jahre übertragen. Nur ist das SGB III darauf nicht abgestimmt. Endet kurz nach oder innerhalb das Beschäftigungsverhältnis (z.B. Insolvenz), so können nach § 150 (3) Nr. 2 SGB III nur drei Jahre außer Betracht bleiben. Im erweiterten Bemessungszeitraum bleiben dann keine 150 Tage und es gibt kein Arbeitslosengeld!
Die Elternzeit, wie sie im Gesetz zum Erlterngeld und zur Elternzeit (BEEG) geregelt ist, soll die Vereinbarkeit von Berufsleben und Familie fördern. Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten und Heimarbeiter. Der Anspruch auf Elternzeit besteht für Frauen und Männer.
Während der Zeit der Inanspruchnahme ruhen die arbeitsvertraglichen Pflichten. Der die Elternzeit in Anspruch Nehmende braucht keine Arbeit zu leisten und erhält kein Entgelt. Die Elternzeit ist aber bei der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen. Nach der Beendigung der Elternzeit lebt das Arbeitsverhältnis wieder voll auf.
So weit, so gut. Aber wie ist es mit dem Schutz vor dem Verlust des Arbeitsplatzes während der Inanspruchnahme der Elternzeit?
Gilt während der Elternzeit ein umfassender Kündigungsschutz?
Ja. Nach § 18 Abs. 1 BEEG darf der Arbeitgeber ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt wird, grundsätzlich nicht kündigen. In besonderen Fällen kann eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Der Arbeitgeber muss dazu einen Antrag bei der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde stellen. Dies kann der Fall sein bei:
- Stilllegung des Betriebs oder der Betriebsabteilung, sofern eine Weiterbeschäftigung in einem anderen Betrieb des Unternehmens nicht möglich ist oder wenn der Arbeitnehmer eine zumutbare Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz ablehnt;
- Gefährdung der Existenz des Betriebs oder der wirtschaftlichen Existenz des Arbeitgebers;
- besonders schwere Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder vorsätzliche strafbare Handlungen;
- bei Kleinbetrieben eine besonders schwierige Situation bei der Beschäftigung von Ersatzkräften.
Der Sonderkündigungsschutz für Beschäftigte, die Elternzeit in Anspruch nehmen, ist demnach sehr umfassend.
Erfasst der Schutz auch fristlose Kündigungen?
Der Kündigungsschutz umfasst alle arbeitgeberseitigen Kündigungen. Er gilt auch für fristlose Kündigungen und Änderungskündigungen, bei denen der Arbeitgeber die Situation ausnutzen will, um andere (schlechtere) Arbeitsbedingungen zu erreichen. Deshalb: nicht auf eine Änderungskündigung einlassen und schon gar nicht auf einen Aufhebungsvertrag, also auf ein Angebot des Arbeitgebers, den Arbeitsvertrag einvernehmlich zu lösen, es sei denn, die/der Beschäftigte hat wirklich triftige Gründe, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu lösen. Das wird aber nur in Ausnahmesituationen der Fall sein.
Kann ich selbst das Arbeitsverhältnis kündigen?
Ja, aber grundsätzlich nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit (§ 19 BEEG). Damit soll dem Arbeitgeber eine Planungssicherheit dahingehend gegeben werden, ob die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nach Beendigung der Elternzeit die Arbeit wieder aufnimmt oder nicht. Wird die Kündigung zum Ende der Elternzeit nicht fristgemäß erklärt, wird die Kündigung in eine solche zum nächstzulässigen Zeitpunkt umgedeutet.
Es ist aber auch möglich, innerhalb der Elternzeit zu kündigen; dann endet das Arbeitsverhältnis innerhalb der Elternzeit. Oder man kann das Arbeitsverhältnis einvernehmlich auflösen (durch einen Aufhebungsvertrag). Aber Vorsicht! Man sollte das nur machen, wenn klar ist, dass das Arbeitsverhältnis ohne Rücksicht auf eine Kündigung bzw. eine Kündigungsfrist enden soll. Ein Aufhebungsvertrag beseitigt jeden Kündigungsschutz.
Kann ich während der Elternzeit als sonst Vollzeitbeschäftigte bei meinem Arbeitgeber in Teilzeit tätig werden?
Ja, aber nur, wenn die wöchentliche Arbeitszeit für jeden Elternteil, der Elternzeit nimmt, 30 Stunden nicht übersteigt (§ 15 Abs. 4 BEEG). Über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung soll sich die/der Beschäftigte mit dem Arbeitgeber einigen. Sofern ein Beschäftigter bereits in Teilzeitarbeit tätig ist, die 30 Wochenstunden oder weniger beträgt, kann das Arbeitsverhältnis unverändert fortgesetzt werden.
Wenn ein Elternteil bei dem bisherigen Arbeitgeber die gesetzlich zulässige Teilzeitarbeit verrichtet, besteht ebenfalls der besondere Kündigungsschutz. Bei einem anderen Arbeitgeber besteht der Sonderkündigungsschutz jedoch nicht.
Ist der Arbeitgeber nicht damit einverstanden, dass die/der Beschäftigte von Vollzeit auf Teilzeit umsteigt, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlich festgelegten Anspruch darauf, während der Elternzeit Teilzeitarbeit zu verrichten. Das ist nach § 15 Abs. 7 BEEG der Fall, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer ohne Auszubildende beschäftigt; das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen länger als sechs Monate besteht;
die Teilzeitarbeit für mindestens drei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden soll; dem Anspruch auf Teilzeitarbeit keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit einschließlich des gewünschten Beginns und des Umfangs der Verringerung muss dem Arbeitgeber acht Wochen oder, wenn die Verringerung unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, sechs Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt werden.
Falls der Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit ablehnt, muss er dies innerhalb von vier Wochen schriftlich begründen. Lehnt der Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit ab oder äußert er sich nicht, kann Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden.
Kann ich während der Elternzeit auch bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten?
Grundsätzlich kann während der Elternzeit ein Arbeitsverhältnis auch bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen werden. Aber es gibt zwei gesetzliche Beschränkungen: Es ist ebenfalls nur eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Wochenstunden möglich, und es bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers, zu dem das Arbeitsverhältnis wegen der Elternzeit ruht.
Der Arbeitgeber kann die Zustimmung zu einer Teilzeitbeschäftigung bei einen anderen Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen und nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wobei die Ablehnung der Schriftform bedarf (§ 15 Abs. 4 Satz 3 BEEG).
In dem Antrag an den Arbeitgeber muss die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer darlegen, welche Tätigkeit für welchen Arbeitgeber in welchem Umfang erbracht werden soll. Mit dieser Kenntnis des Arbeitgebers soll der Gefahr von Konkurrenztätigkeit vorgebeugt werden. Dringende betriebliche Gründe, derentwegen der Arbeitgeber die Zustimmung zu einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber verweigern kann, liegen deshalb beispielsweise vor, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verletzt werden könnten. Verweigert der Arbeitgeber die Zustimmung, obwohl ein Verweigerungsgrund im Sinne von § 15 Abs. 4 BEEG nicht vorliegt, kann die/der Beschäftigte gegen den Arbeitgeber klagen.
Wie ist es dann mit dem Kündigungsschutz?
Hat eine Arbeitnehmerin, die bei ihrem Arbeitgeber in Vollzeit beschäftigt war, während der Elternzeit mit Zustimmung ihres Arbeitgebers bei einem anderen Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung aufgenommen, so gilt das Kündigungsverbot des § 18 BErzGG nicht bei diesem anderen Arbeitgeber. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil vom 2.2.2006 (2 AZR 596/04) entschieden. Jener Arbeitgeber, mit dem während der Elternzeit mit Zustimmung des Erstarbeitgebers ein Teilzeitarbeitsverhältnis eingegangen wird, so stellt das Bundesarbeitsgericht fest, wird in § 15 Abs. 4 Satz 2 BErzGG ausdrücklich als "anderer" Arbeitgeber bezeichnet. Bei diesem „anderen Arbeitgeber“ ist die Anwendung des Sonderkündigungsschutzes ausgeschlossen.
Die Teilzeitbeschäftigung, die während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen wird, ist ein „normales“ Arbeitsverhältnis. Dementsprechend besteht nach einer Beschäftigungszeit von mindestens sechs Monaten bei dem anderen Arbeitgeber Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Der Sonderkündigungsschutz nach dem BErzGG besteht aber nur gegenüber dem Erstarbeitgeber, also bei dem Arbeitgeber, mit dem das Arbeitsverhältnis wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit ruht.
Das Elterngeld
Das Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro. Wer arbeitet, erhält 67% des entfallenden Nettoeinkommens (d.h. Verrechnung mit Einkommen aus Teilzeittätigkeit - bis zu 30 Stunden sind erlaubt), für Geringverdiener unter 1000 Euro Nettoeinkommen gibt es Zuschläge.
Elterngeld wird für maximal 12 Monate gezahlt, teilen sich beide Eltern den Zeitraum, dann beträgt die Gesamtdauer 14 Monate.
Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gibt es detaillierte Informationen über die Voraussetzungen, die Höhe, die Antragstellung und mehr.
Zuständig für die Antragstellung sind die Elterngeldstellen. Hier finden Sie die für Hessen zuständigen Elterngeldstellen mit Adresse, Telefonnummer und vor allem die erforderlichen Formulare und Ausfüllhilfen für die Antragstellung.
Wer es genau wissen muss: die für Mütter und Väter wichtigen Gesetzestexte (manchmal auch ganz gut, dem Arbeitgeber den einen oder anderen Paragraphen schwarz auf weiss zu zeigen):